Baum fällen in Bayern – Genehmigung, Schonzeit und Baumschutzverordnung.
Darf ich meinen Baum fällen – und wann? Die wichtigsten Regeln für Gartenbesitzer in Niederbayern, verständlich erklärt.
Kurz gesagt: Einen Baum im eigenen Hausgarten dürfen Sie in den meisten Gemeinden Niederbayerns das ganze Jahr fällen – solange keine geschützten Tiere darin leben und kein Bebauungsplan den Baum schützt. Eine Genehmigung brauchen Sie vor allem in Städten mit Baumschutzverordnung, etwa in Straubing, Landshut und Regensburg. Außerhalb von Gärten gilt vom 1. März bis 30. September ein Fällverbot.
1. Die Schonzeit: 1. März bis 30. September
Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz dürfen in dieser Zeit Bäume außerhalb des Waldes nicht gefällt oder auf den Stock gesetzt werden. Das Gleiche gilt für Hecken, Gebüsche und andere Gehölze: Sie dürfen nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder entfernt werden. Die Regel schützt brütende Vögel.
- Bäume im Hausgarten – auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ – sind von der Schonzeit ausgenommen.
- Hecken und Sträucher sind dagegen auch im Garten betroffen.
- Schonende Form- und Pflegeschnitte sind das ganze Jahr erlaubt, auch an Hecken.
2. Artenschutz gilt das ganze Jahr
Unabhängig von Jahreszeit und Standort dürfen Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere nicht beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz). Dazu gehören besetzte Vogelnester, Spechthöhlen und Fledermausquartiere. Vor jeder Fällung sehen wir uns den Baum deshalb genau an. Finden sich Nester oder Höhlen, muss die Fällung warten oder mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden – beim Landratsamt oder, in kreisfreien Städten wie Straubing, Landshut und Regensburg, bei der Stadt.
3. Baumschutzverordnung: vor allem in größeren Städten
Bayerische Städte und Gemeinden können ihren Baumbestand mit einer eigenen Verordnung zusätzlich schützen. Grundlage ist § 29 Bundesnaturschutzgesetz zusammen mit dem Bayerischen Naturschutzgesetz. In unserem Einsatzgebiet haben das vor allem die größeren Städte – etwa Straubing, Landshut und Regensburg. Die kleineren Gemeinden im Umland haben in der Regel keine Baumschutzverordnung.
- Was geschützt ist: meist Bäume ab einem bestimmten Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe. Welche Bäume genau, legt jede Stadt selbst fest.
- Auch im eigenen Garten: Die Verordnung gilt im Stadtgebiet in der Regel auch für private Gärten.
- Antrag: schriftlich und rechtzeitig vor der Fällung bei der Stadt (Umweltamt bzw. Untere Naturschutzbehörde). Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden sein, zum Beispiel einer Ersatzpflanzung.
- Ohne Genehmigung gefällt: Das kann ein Bußgeld nach sich ziehen.
Den genauen Text finden Sie bei der jeweiligen Stadt, zum Beispiel die Baumschutzverordnung der Stadt Straubing oder das Merkblatt der Stadt Regensburg.
4. Weitere Regeln, die einen Baum schützen können
- Bebauungsplan: Er kann festlegen, dass bestimmte Bäume erhalten bleiben müssen. Auskunft gibt das Bauamt Ihrer Gemeinde.
- Naturdenkmal oder Schutzgebiet: Einzelne besondere Bäume oder ganze Gebiete können unter Schutz stehen.
5. Ausnahme: ein akut gefährlicher Baum
Ist ein Baum nach einem Sturm oder durch Schäden akut gefährlich und lässt sich die Gefahr nicht anders – etwa durch Rückschnitt oder Kronensicherung – oder zu einem späteren Zeitpunkt beseitigen, kann die Fällung auch in der Schonzeit zulässig sein. Halten Sie die Gefahr mit Fotos fest. In Städten mit Baumschutzverordnung informieren Sie die Stadt.
6. Checkliste vor der Fällung
- Steht der Baum im Hausgarten oder außerhalb, etwa am Feldrand?
- Liegt das Datum zwischen 1. März und 30. September?
- Hat Ihre Stadt eine Baumschutzverordnung? (Straubing, Landshut, Regensburg: ja)
- Gibt es Nester, Höhlen oder Hinweise auf Fledermäuse?
- Schützt ein Bebauungsplan den Baum?
- Ist der Baum akut gefährlich? Dann Fotos machen und uns anrufen.
So helfen wir Ihnen
Bei der kostenlosen Besichtigung prüfen wir, welche Regeln für Ihren Baum gelten, und unterstützen Sie beim Antrag. Danach fällen wir den Baum – auch direkt am Haus, Stück für Stück per Seilklettertechnik. Oft reicht statt einer Fällung auch ein fachgerechter Rückschnitt – siehe Baumpflege.
Oder kostenlose Einschätzung per Formular anfordern.
Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft Ihrer Stadt oder Gemeinde.